Einsatz von Drohnen auf unseren Wanderreisen

Wichtige Hinweise zum Einsatz von Drohnen auf unseren Wanderreisen

Wir werden immer häufiger von Gästen unserer Alpenüberquerungen und Weitwanderwochen gefragt, ob sie eine private Drohne mitnehmen dürfen, um die faszinierende Bergwelt aus der Vogelperspektive festzuhalten.

Der Wunsch nach spektakulären Luftaufnahmen ist verständlich, atemberaubende Luftaufnahmen gehören für viele Reisende zu den schönsten Urlaubserinnerungen. Nicht überall dürfen Drohnen jedoch uneingeschränkt eingesetzt werden. Je nach Land, Region und Schutzstatus eines Gebietes gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben und Flugbeschränkungen. Bitte beachten Sie daher vor Ihrer Buchung und vor der Mitnahme Ihrer Drohne die folgenden Hinweise:

1. Strenge gesetzliche Vorgaben in den verschiedenen Ländern

🇪🇺 Allgemeine EU-Vorgaben

  • Jeder Drohnenpilot benötigt in Europa eine gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung sowie eine Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (e-ID), sobald die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist – unabhängig vom Gewicht.

🇦🇹 Österreich

  • Nationalparks und Schutzgebiete: In den Alpen sind großflächige Naturschutzgebiete, Vogelschutz- und Wildruhezonen ausgewiesen. Hier herrscht ein striktes Flugverbot. Auf unseren Routen betrifft dies beispielsweise weite Teile der Lechtaler Alpen sowie den Naturpark Ötztal.
  • Hubschrauber- und Seilbahnverkehr: Der Alpenraum wird intensiv genutzt. Es herrscht reger Flugverkehr durch Rettungs- und Transporthelikopter sowie unzählige Seilbahnanlagen. Sichtkontakt und Hörbarkeit sind in den Bergen oft eingeschränkt. Nähert sich ein Hubschrauber, muss die Drohne unverzüglich und ohne Verzögerung gelandet werden.

 🇮🇹 Südtirol / Italien

  • Flugverbot über 1.600 Höhenmetern: Das Südtiroler Landesgesetz (Nr. 15) verbietet den Überflug von sensiblen Zonen über 1.600 Metern sowie Biotopen und Naturparks durch motorisierte Luftfahrzeuge (wovon Drohnen rechtlich ein Teil sind) unter einer Höhe von 500 Metern.
  • Rigorose Verbote an Hotspots: An weltbekannten Fotospots (z. B. Drei Zinnen oder Pragser Wildsee) gilt ein absolutes Drohnenverbot. Neben dem Naturschutz greift hier das strikte EU-Verbot, Menschenansammlungen zu überfliegen – dies gilt ausnahmslos auch für Minidrohnen unter 250 Gramm.

 🇳🇵 Nepal

  • Genehmigungspflicht für Drohnenflüge: Für das Fliegen von Kamera-Drohnen sind in Nepal je nach Einsatzgebiet und Nutzung behördliche Genehmigungen erforderlich. Dies gilt insbesondere für touristisch bekannte Regionen, Nationalparks sowie kommerzielle Foto- und Videoaufnahmen.
  • Besondere Einschränkungen in Schutzgebieten: In Nationalparks und Trekkingregionen wie dem Everest-Gebiet (Sagarmatha National Park), der Annapurna-Region oder dem Chitwan National Park gelten zusätzliche Vorschriften. Drohnenflüge sind dort häufig nur mit gesonderter Genehmigung der zuständigen Park- oder Naturschutzbehörden erlaubt.
  • Sensible Zonen und Flugverbote: Über militärischen Anlagen, Regierungsgebäuden, Grenzregionen, Flughäfen sowie in deren Sicherheitsbereichen sind Drohnenflüge grundsätzlich untersagt. Auch Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden.

🇹🇿 Tansania

  • Strenge Einfuhr- und Betriebsvorschriften: Tansania zählt zu den Ländern mit den strengsten Drohnenregelungen Afrikas. Für die Einfuhr und den Betrieb von Kamera-Drohnen sind in der Regel behördliche Genehmigungen erforderlich. Ohne entsprechende Dokumente kann die Drohne bereits bei der Einreise vorübergehend beschlagnahmt werden.
  • Besondere Regeln für Nationalparks und Safaris: In bekannten Schutzgebieten wie der Serengeti, dem Ngorongoro-Krater oder weiteren Nationalparks gelten zusätzliche Einschränkungen. Drohnenflüge sind dort meist nur mit ausdrücklicher Sondergenehmigung zulässig und häufig vollständig untersagt.
  • Flugverbotszonen: Über Flughäfen, militärischen Einrichtungen, Regierungsgebäuden, Gefängnissen sowie über Menschenansammlungen dürfen keine Drohnen betrieben werden. Auch in touristischen Hotspots können lokale Einschränkungen gelten.

 2. Sicherheit und Rücksicht in der Bergauf-Wandergruppe

Innerhalb unserer geführten Gruppen gelten für den Drohneneinsatz klare Verhaltensregeln:

  • Persönlichkeitsrechte: Wie bei klassischen Fotos gilt auch hier das Recht am eigenen Bild. Drohnen werden von vielen Wanderern als störend empfunden. Für Aufnahmen, auf denen Mitreisende zu sehen oder zu hören sind, müssen Sie vorab das Einverständnis aller Gruppenmitglieder einholen.
  • Alpine Gefahren: Das Wetter in den Bergen kann minütlich umschlagen. Plötzliche, unvorhersehbare Windböen und Fallwinde an Bergkanten machen den Drohnenflug riskant. Abstürzende Drohnen stellen eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Gruppe und andere Wanderer dar.
  • Keine Störung des Ablaufs: Der Einsatz darf den Zeitplan und den Ablauf der Wanderung zu keinem Zeitpunkt verzögern oder gefährden. Die Absprache und das finale Einverständnis des verantwortlichen Bergwanderführers / der Bergwanderführerin vor Ort ist vor jedem einzelnen Start zwingend erforderlich.

3. Schutz der Tierwelt und des Naturerlebnisses

Die Tierwelt im Hochgebirge (wie Steinböcke, Gämsen und Murmeltiere) reagiert extrem sensibel auf die surrenden Fluggeräusche. Sie verwechseln Drohnen häufig mit aus der Luft angreifenden Greifvögeln. Dies versetzt die Tiere in Todesangst und treibt sie zur kräftezehrenden Flucht in steiles Gelände, was gerade in den Sommermonaten lebensbedrohlich für den Nachwuchs sein kann. Zudem suchen unsere Gäste in den Bergen bewusst die Ruhe der Natur – das hochfrequente Summen von Drohnen widerspricht unserem Konzept von sanftem und erholsamem Tourismus.

Schlussbemerkung & Haftungsausschluss

Das Mitführen und der operative Einsatz einer Drohne unterliegen den jeweiligen nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen und liegen in der alleinigen und vollen Verantwortung des Drohnenführers. Die nationalen Drohnenvorschriften können sich kurzfristig ändern. Jeder Pilot ist verpflichtet, sich vor Reiseantritt über die aktuell gültigen Bestimmungen und Genehmigungspflichten im jeweiligen Reiseland zu informieren. Der Pilot hat sich im Vorfeld selbstständig über die Rechtslage und lokale Flugverbotszonen (z. B. via Apps wie Droniq oder ÖAMTC Drohnen-Info) zu informieren.

Der Reiseveranstalter Bergauf übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für den Einsatz, eventuelle Abstürze, Sach- und Personenschäden oder behördliche Bußgelder, die durch den Betrieb einer Drohne während einer unserer Bergwanderwochen entstehen.